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AGB / Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (in Folge „AGBs“) bilden einen integrierenden Bestandteil der Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer und haben ihre Gültigkeit, soweit die Vertragspartner nicht ausdrücklich schriftlich Abweichendes vereinbaren.

Die AGBs gelten für folgende Dienstleistungen:

  • Sicherheitsberatung (z.B. Sicherheitsplanung, Erstellung von Sicherheitskonzepten)
  • Objektschutz (z.B. Wachdienst, -führer, Brandwachen, Hundeführer, Baustellenüberwachung, Museumsaufsicht, Parkanlagenüberwachung, Messestandbewachung, Nachtportierdienst)
  • Werkschutz (z.B. Ordnungsdienst, Verkehrsdienst, Fahrzeug-, Waren- und Personenkontrolle, Gefahren- und Umweltschutz, Schutz vor Vandalismus und Betriebsspionage)
  • Service- und Sicherheitsdienst (z.B. Empfangsdienst, Infohostessen, Konferenzschutz, Ordnerdienst, Tagportierdienst, Doormen, Gerichtskontrolldienst)
  • Revierstreifendienst (z.B. Objektkontrollen, Sperr- und Schaltdienste, Funkfahrtendienst)
  • Alarmempfangsstelle, Alarm- und Notrufzentrale (z.B. Alarmeinsatzleitung, Überwachung technischer Gebäudeeinrichtungen, Alarmanlagen, Brandmeldeanlagen, Heizungsüberwachung, Klimakontrolle, Info-Service-Center, Nachtdispatching, Schlüsseldepots und -zubringung, Schlüsselfundzentrale, Wert- und Datendepots)
  • Alarmverfolgung (z.B. Alarmierungspläne, Alarmeinsatzfahrer, Alarmeinsatzkräfte, Aufsperr- und Interventionsdienste)
  • Verkehrsdienst (z.B. Verkehrsregelungsdienst, Verkehrsüberwachung, Straßen- und Bahnsicherungsposten, vereidigte Straßenaufsicht, Parkraumüberwachung, Mautaufsicht, Fahrscheinkontrolldienst, Bahnbegleitung)
  • Sicherheitstransporte (z.B. Daten-, Geld- und Werttransport, Wert- und Kurierdienst, Sondertransportbegleitung, Lotsendienst)
  • Detektivleistungen (z.B. Begleitschutz, Personenschutz, Bodyguards, Kaufhausdetektive)
  • Sonderleistungen (z.B. Betriebsfeuerwehr, Brandschutzbeauftragte, Botschaftsdienst, Kontrollordienst, Taschenkontrollen, Botenfahrten, Transportdienste, Veranstaltungsorganisation und –dienst)
  • Personalbereitstellung (z.B. Garagen- und Hausmeister, Hausarbeiter, Lagerarbeiter, Haustechniker, Mitarbeiter zur Postabwicklung, Telefonisten, Chauffeure, Boten)
  • Sicherheitstechnik (z.B. Alarmanlagentechnik, Alarmanlagenerrichtung, Alarmübertragungstechnik, Fernwirksysteme, Videoüberwachungssysteme, Bildübertragung, Fahrzeugüberwachung, Fahrzeug- und Personenortung, Transportüberwachung)
  • Aufzugssicherheit (z.B. Aufzugsnotruf, Aufzugsfernüberwachung, Aufzugsnotrufsysteme, Aufzugswärter, Aufzugswärterersatz, Betriebskontrollen, Personennotbefreiung, Intervention, Betreuung von Liftanlagen)
  • Sicherheit für Senioren (z.B. Haus- und mobile Notrufsysteme und Folgedienstleistungen wie Notfallmanagement, Notrufweiterleitung, Notrufbetreuung, Schlüsseldepots und -zubringung, telefonischer Beratungs- und Vermittlungsdienst, Verständigungs-, Weck- und Memodienst, Hausbetreuung, Medikamentenzustellung)

2. Allgemeines

Zentrale

Die Zentrale (in Folge „Alarmempfangsstelle“) des Auftragnehmers ist eine zum Empfang von Gefahrenmeldungen (z.B. Einbruch, Überfall, Sabotage, Brand), technischen Meldungen (z.B. Stromausfall, Gas- oder Wasseraustritt, Schaltvorgänge aus Alarmanlagen, Betriebszustände von Heizungs- und Klimaanlagen), Personennotrufen (z.B. aus Aufzügen) und Videobildern bestimmte Einrichtung und wird rund um die Uhr von Erfüllungs- bzw. Besorgungsgehilfen des Auftragnehmers bedient. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die in seinen Betriebsräumlichkeiten eingerichtete Alarmempfangsstelle mit allen zumutbaren Mitteln uneingeschränkt betriebsbereit zu halten. Aufgrund des Projektumfeldes mit Notdienstträgern, der Natur der Notrufe (z.B. SOS, Überfall) und der erhöhten Sicherheitsanforderungen wird der Auftraggeber gesondert auf den Hochsicherheitsaspekt verwiesen. Je nach den individuellen Dienstleistungen und Anforderungen des Auftraggebers bietet der Auftragnehmer nach konkreter Vereinbarung diverse Leistungen in den Bereichen Kommunikation, Sicherheit und Service an.

Alarm-, Brandmelde-, Videoanlagen und sonstige technische Einrichtungen sowie Übertragungssysteme

Für die Errichtung bzw. den Erwerb (Kauf oder Miete), Installation und Instandhaltung der beim Auftraggeber erforderlichen bzw. vorhandenen Anlagen wie Alarm-, Brandmelde-, Videoanlagen und sonstige technische Einrichtungen einschließlich der Alarmübertragungseinrichtungen ist allein der Auftraggeber verantwortlich und trifft den Auftragnehmer keine Haftung. Die Kosten der Montage, der Herstellung des Anschlusses an die Alarmempfangsstelle des Auftragnehmers und behördlich angeordneter oder künftig etwa notwendiger Änderungen hat der Auftraggeber zu tragen. Dies gilt auch für Änderungen der Ausstattung und des laufenden Betriebes dieser technischen Einrichtungen.

Probealarme (Testnotrufe)

In Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer wird der erste Probealarm festgelegt. Dieser dient zur genauen technischen Überprüfung des Alarmablaufes vom Alarmgeber über Alarmübertragung bis zum Alarmempfang in der Alarmempfangsstelle. Beide Vertragspartner sind berechtigt, Probealarme während der Auftragsdauer auszulösen, um die Funktionstüchtigkeit des Alarmsystems zu überprüfen. Eine präzise Terminfestlegung ist Voraussetzung für derartige Probealarme. Ein echter Alarmfall wird damit ausgeschlossen und der Auftragnehmer von jeglicher Einsatzmodalität befreit. Die Kosten für Fehlalarme und nicht angekündigte Probealarme trägt allein der Auftraggeber.

Personal

Das Personal des Auftragnehmers trägt Dienstkleidung und ist dem Auftraggeber, dessen Mitarbeitern sowie Organen der Exekutive gegenüber ausweispflichtig (Dienstausweis).

Das für die Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen eingesetzte Personal darf vom Auftraggeber zu keinen anderen als den vereinbarungsgemäßen Leistungen verwendet werden. Die Haftung des Auftragnehmers erstreckt sich jedenfalls nur auf den Auftragsumfang laut Besonderer Dienstanweisung, Leistungsbeschreibung und Alarmeinsatz- bzw. Notrufplan.

Dienstausführung

Für die Ausführung der Dienstleistungen ist allein die zwischen den Vertragspartnern schriftlich festgelegte Besondere Dienstanweisung, Leistungsbeschreibung und Alarmeinsatz- bzw. Notrufplan maßgebend, die dem Auftrag zugrunde liegen. Soweit unvorhergesehene Notsituationen im Revierstreifendienst eintreten, kann von den vorgesehenen Rundgängen bzw. Kontrollpunkten (Datenträgern) Abstand genommen werden.

Schlüssel

Die zur Ausübung des Dienstes erforderlichen Schlüssel sind vom Auftraggeber rechtzeitig bei Auftragsbeginn sowie kostenlos zur Verfügung zu stellen. Unbrauchbar gewordene Schlüssel sind vom Auftraggeber zu ersetzen.

Für Schlüsselverluste durch das Personal haftet der Auftragnehmer im Rahmen des nachstehenden Punkt 12.

Aufenthaltsraum

Der Auftraggeber verpflichtet sich dafür zu sorgen, dass am Dienstort ein geeigneter Aufenthaltsraum mit der notwendigen Ausstattung, Beleuchtung, Beheizung und sanitärer Einrichtungen kostenlos zur Verfügung steht.

Dies gilt nicht für Sicherheitsberatungen, Revierdienst und Leistungen der Alarmempfangsstelle.

Hinweisschilder/Aufkleber

Bei Auftragsbeginn werden – soweit kein gegenteiliger Wunsch des Auftraggebers besteht – die üblichen Hinweisschilder bzw. Aufkleber des Auftragnehmers angebracht. Die Schilder bleiben Eigentum des Auftragnehmers und sind von ihm – ohne Gewähr für etwaige Schäden - nach Auftragsbeendigung wieder zu entfernen.

Datenschutz

Der Auftraggeber erteilt widerruflich seine Zustimmung, dass alle ihn betreffenden und im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses bekanntwerdenden Daten automationsunterstützt verarbeitet und innerhalb der Unternehmensgruppe, an Kooperationspartner und Hilfe leistende Stellen weitergegeben werden. Der Auftragnehmer, seine Erfüllungs- bzw. Besorgungsgehilfen verpflichten sich, betriebsfremden Personen weder über Daten noch über technische Einrichtungen des Auftraggebers Auskunft zu geben. Die Telefonnummer des Anschlusses an die Alarmempfangsstelle des Auftragnehmers, sowie Details über den Alarmablauf sind vom Auftraggeber und dessen Mitarbeitern geheim und unter Verschluss zu halten.

Unterbrechung der Dienstleistung

In Fällen höherer Gewalt, wie z.B. Elementarereignisse, öffentliche Unruhen, Streiks, Aussperrungen, öffentlichem Terror, epidemischen Krankheiten und im Falle sonstiger unabwendbarer Ereignisse kann der Auftragnehmer die vertraglichen Verpflichtungen, soweit ihm deren Ausführung – auch aus organisatorischen Gründen – unmöglich ist, unterbrechen oder zweckentsprechend umstellen.

Der Auftraggeber kann in diesen Fällen keinen Schadenersatzanspruch gegenüber dem Auftragnehmer geltend machen, ist jedoch nicht verpflichtet, für die Dauer einer gänzlichen Unterbrechung der Dienstleistung das vereinbarte Entgelt zu entrichten.

3. Angebote und Auftragsunterlagen

Vom Auftragnehmer ausgearbeitete Angebote, Sicherheitsprojekte und Unterlagen zur Erfüllung von Aufträgen sowie dazugehörige Zeichnungen, Pläne und Beschreibungen sind dessen geistiges Eigentum und dürfen ohne seine Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.

4. Auftragsbeginn, Auftragsänderung

Der Auftrag kommt erst nach schriftlicher Bestellung durch den Auftraggeber sowie schriftlicher Zustimmung durch den Auftragnehmer rechtswirksam zustande. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam bzw. bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Inbetriebnahme – der Leistungsbeginn für den Anschluss von Alarmübertragungssystemen an die Alarmempfangsstelle des Auftragnehmers erfolgt mit Feststellung der einwandfreien Funktion aller Anlagen und Einrichtungen durch den ersten Probealarm (Testnotruf). Auftragsbestätigung, Besondere Dienstanweisung, Leistungsbeschreibung und konkreter Leistungsumfang, Alarmeinsatz- bzw. Notrufplan und AGBs bilden integrierende Bestandteile des jeweiligen Auftrages zwischen den Vertragspartnern.

Im Falle von inhaltlichen Widersprüchen der genannten fünf Auftragsbestandteile ist für die Auftragserteilung der Reihe nach maßgebend:

  • Auftragsbestätigung bzw. schriftlich bestätigtes Offert (Bestellung)
  • Besondere Dienstanweisung
  • Leistungsbeschreibung
  • Alarmeinsatz- bzw. Notrufplan (Verständigungen, Einsatzvorschrift und deren Reihenfolge)
  • AGBs

Der Auftraggeber haftet für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts der Besonderen Dienstanweisung, Leistungsbeschreibung und des Alarmeinsatz- bzw. Notrufplans sowie hat dieser stets sämtliche für die Auftragserfüllung relevanten Angaben dem Auftragnehmer unverzüglich bekannt zu geben.
Ändert sich die Anschrift des Auftraggebers, hat er dies dem Auftragnehmer unverzüglich bekannt zu geben. Bis zum Eingang dieser Erklärung beim Auftragnehmer gelten Schriftstücke als zugegangen, wenn sie an die ursprüngliche Anschrift abgegeben werden.

Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Auftrages bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der schriftlichen Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern.

5. Dauer der Vereinbarung

Der Auftrag wird für die Dauer von 3 Jahren abgeschlossen, sofern von den Vertragspartnern nicht Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird. Wird nicht spätestens 3 Monate vor Ablauf der Auftragsdauer mittels eingeschriebenen Briefes seitens eines Vertragspartners gekündigt, so verlängert sich die Auftragsdauer um jeweils ein weiteres Jahr.

6. Entgelt

Der Auftraggeber zahlt für die vereinbarten Lieferungen und Leistungen den in der Auftragsbestätigung festgelegten Preis. Eventuell während eines Rundganges nicht betätigte Kontrollpunkte (Datenträger) berechtigen den Auftraggeber nicht zur Minderung des vereinbarten Entgeltes.

Die Kosten von Alarmeinsätzen, die sich aus den Weisungen des Auftraggebers ergeben (z.B. Polizei-, Feuerwehreinsatz, Einsätze sonstiger Hilfskräfte) trägt zur Gänze der Auftraggeber.
Für notwendige Leistungen bei Gefahr in Verzug sowie für vom Auftraggeber dringlich angeordnete zusätzliche oder geänderte Leistungen, die in dem ursprünglich vereinbarten Auftrag preislich keine Deckung finden, besteht auch ohne vorherige Anzeige der zusätzlichen Kosten durch den Auftragnehmer ein Anspruch des Auftragnehmers auf ein angemessenes Entgelt bzw. eine angemessene Entschädigung für die zusätzlich aufgewendete Arbeitszeit.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, das Entgelt um jenen Prozentsatz und zu jenem Zeitpunkt anzupassen, welcher durch die Unabhängige Schiedskommission beim Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort oder durch eine an ihre Stelle tretende Einrichtung festgelegt wird.

Im Streitfall vereinbaren die Vertragpartner, sich dem Verfahren bei der Unabhängigen Schiedskommission beim Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu unterwerfen.

7. Rechnungslegung

Die Rechnungslegung erfolgt monatlich im Nachhinein.

8. Zahlung

Die Rechnung ist innerhalb von acht Tagen nach Ausstellung ohne Abzug zahlbar.

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Gegenforderungen, die nicht rechtswirksam vom Auftragnehmer schriftlich festgestellt oder schriftlich anerkannt wurden, aufzurechnen.
Mehrere Auftraggeber sowie sämtliche Gesellschafter einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht haften für sämtliche Leistungen gegenüber dem Auftragnehmer zur ungeteilten Hand.

Ist der Auftraggeber mit seiner Zahlungsverpflichtung im Verzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen, höchstens aber 8-tägigen Nachfrist, vom Auftrag zurückzutreten.
Falls über das Vermögen des Auftraggebers ein Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Konkursantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde, ist der Auftragnehmer berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist von der Vereinbarung sofort zurückzutreten.

Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweils geltenden Basiszinssatz verrechnet, wobei es dem Auftragnehmer freisteht, Verzugszinsen zu kapitalisieren. Im Falle einer Einleitung eines Gerichtsverfahrens wegen Zahlungsverzuges, Ausgleichs, Konkurses, etc. werden alle Forderungen sofort fällig.

9. Inkassospesen

Der Auftraggeber verpflichtet sich im Falle des Zahlungsverzuges, die Betreibungskosten des Kreditschutzverbandes von 1870 gemäß Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Höchstsätze der Inkassoinstitute gebührenden Vergütungen BGBl-Nr. 141/1996 in der jeweilig geltenden Fassung zu vergüten.

10. Eigentumsvorbehalt

Vom Auftragnehmer gelieferte Waren bleiben bis zur Bezahlung aller Forderungen aus der Lieferung (Rechnungsbetrag zuzüglich allfälliger Zinsen und Nebenkosten) im Eigentum des Auftragnehmers. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren einzuziehen ohne damit vom Vertrag zurückzutreten. Bei sämtlichen Warenrücknahmen ist der Auftragnehmer berechtigt, angemessene Transport- und Manipulationskosten zu berechnen.

11. Beanstandungen

Beanstandungen, die sich gegen die Art der Durchführung der Leistung oder sonstige Unregelmäßigkeiten richten, sind unverzüglich dem Auftragnehmer schriftlich mitzuteilen, damit dieser in kürzester Frist - längstens binnen 1 Woche – für Abhilfe sorgen kann. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung, können Rechte aus solchen Beanstandungen nicht geltend gemacht werden.

12. Haftung

Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die durch ihn oder seine Erfüllungs- bzw. Besorgungsgehilfen bei Ausführung des Auftrages verursacht wurden, wenn und insoweit diese Schäden durch eine vom Auftragnehmer abgeschlossene Haftpflicht-Versicherung, der die „Allgemeinen Versicherungsbedingungen“ der Haftpflicht-Versicherungen (AHVB) zugrunde liegen, gedeckt wird.

Der Auftragnehmer haftet bis zu maximal EUR 1.450.000,-- für jede getötete, verletzte oder an ihrer Gesundheit geschädigte Person bzw. falls durch dasselbe Ereignis mehrere Personen getötet, verletzt oder an ihrer Gesundheit geschädigt werden sowie für die Beschädigung fremder, körperlicher Sachen ohne Rücksicht auf die Anzahl der Geschädigten und bis zu maximal EUR 44.000,-- für jedes Schadensereignis bei Einbruch- oder Diebstahlschäden. Als Einbruch- oder Diebstahlschäden gelten nur solche, die bei der Polizei angezeigt werden. Bei Sachschäden haftet der Auftragnehmer nicht für den Neuwert, sondern lediglich für den Verkehrswert zum Zeitpunkt des Schadensereignisses.

Der Auftragnehmer haftet nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer als Mitversicherten in die bestehenden Sach- und Betriebsunterbrechungsversicherungen aufzunehmen.

Übernimmt der Auftragnehmer im Rahmen des Auftrags andere branchenfremde Dienstleitungen, wie z.B. Bedienung und Betreuung von technischen Anlagen, ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit des Auftragnehmers und seiner Erfüllungsgehilfen bei der Ausführung dieser Dienstleitungen ebenfalls ausgeschlossen. Für Schadenersatzansprüche Dritter übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Haftung.

Soweit zum Zeitpunkt des Schadensfalles Sach- und Betriebsunterbrechungsversicherungen des Auftraggebers bestehen, die dasselbe Risiko decken, gehen diese der Haftung des Auftragnehmers voraus.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Vertrag im Falle der Ablehnung bzw. des Erlöschens der Versicherungsdeckung, vorzeitig ohne Einhaltung einer Frist zu lösen.

Die Behauptungs- und Beweislast für das Verschulden des Auftragnehmers und seiner Erfüllungsgehilfen trägt der Auftraggeber.

Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Einbruch- oder Diebstahlschäden bei Leistungen der Alarmempfangsstelle bzw. Alarmverfolgung.

13. Haftungsausschlüsse

Für andere als in Punkt 12. angeführte Schäden haftet der Auftragnehmer nicht.

Der Haftpflichtanspruch erlischt, wenn das Schadensereignis einerseits nicht unverzüglich ab Kenntnis dem Auftragnehmer und den Sicherheitsbehörden bekannt gegeben und andererseits die detaillierte Schadenersatzforderung dem Auftragnehmer nicht unverzüglich mittels eingeschriebenen Briefes zur Kenntnis gebracht wird.

Der Haftpflichtanspruch erlischt weiters, wenn nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablehnung durch den Auftragnehmer oder seine Versicherung der Anspruch beim zuständigen Gericht geltend gemacht wird.
Für alle Folgeschäden wie z.B. Verdienstentgang, Schäden aus Betriebsunterbrechung usw. wird kein Ersatz geleistet.

Der Auftragnehmer haftet weiters nicht für indirekte Schäden (z.B. Einkommensausfälle, Ausfälle der Produktion, Verlust von Marktanteilen und reine Vermögensschäden). Für Schadenersatzansprüche Dritter übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Haftung; dies unabhängig davon, ob diese Ansprüche vom geschädigten Dritten direkt gegen den Auftragnehmer erhoben werden, oder aber im Regressweg vom Auftraggeber an den Auftragnehmer herangetragen werden. Sämtliche Schäden im Zusammenhang mit Krieg, Terroranschlägen oder höherer Gewalt sind ebenfalls von der Haftung ausgeschlossen.

Der Auftragnehmer haftet ferner nicht a) für das Abhandenkommen oder die Vernichtung von Bargeld, Wertpapieren, Spar- und Einlagebüchern sowie b) für das Abhandenkommen oder die Beschädigung von Wertgegenständen, wie Schmuck, Edelsteinen, Kunstgegenständen, Sammlungen usw. und Gegenständen im Eigentum der Dienstnehmer des Auftraggebers, es sei denn, diese sind ausdrücklich vom Auftrag umfasst und werden nach versicherungsrechtlichen Grundsätzen ordnungsgemäß verwahrt.

Der Auftragnehmer haftet nicht für die Folgen fehlerhafter, verspäteter oder unterbliebener Alarmübertragung, wenn diese trotz Aufwendung der gebotenen Sorgfalt dennoch zustande kommen. Insbesondere sind Schadensersatzansprüche wegen Nichterscheinens oder nicht rechtzeitigen Erscheinens der anzufordernden Einsatzkräfte wie z.B. Polizei, Feuerwehr od. sonstiger Hilfskräfte, gegenüber dem Auftragnehmer und seiner Erfüllungs- bzw. Besorgungsgehilfen ausgeschlossen.

14. Rechtsnachfolge, Standortverlegung

Im Falle der Veräußerung, Vermietung oder Verpachtung des vom Auftrag umfassten Objektes, ist der Auftraggeber verpflichtet, Rechte und Pflichten aus diesem Auftrag seinem Rechtsnachfolger zu überbinden.

Bei Umzug oder Standortverlegung des Auftraggebers werden die Leistungen – unter Bedachtnahme auf die geänderten örtlichen Verhältnisse – auf den neuen Standort zwecks Fortsetzung der Dienstleistungen übertragen.

15. Gewerbliche Schutzbestimmungen

Der Auftraggeber darf das vom Auftragnehmer gestellte oder zur Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen eingesetzte Personal während der Auftragsdauer und ein Jahr nach dessen Ablauf nicht selbst für Sicherheitszwecke beschäftigen. Der Auftraggeber wird auch Dritten untersagen, während dieser Frist solche Personen für die Erbringung von Leistungen bei ihm zu beschäftigen.
Im Falle des Verstoßes gegen diesen Vereinbarungspunkt ist der Auftraggeber verpflichtet, den 10-fachen Betrag des zuletzt verrechneten Monatsentgelts als Konventionalstrafe an den Auftragnehmer zu bezahlen.

Der Auftraggeber nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass der Kollektivvertrag für Wachorgane im Bewachungsgewerbe gemäß § 9 Abs. 1 den Auftragnehmer dazu verpflichtet, jedem Mitarbeiter im Sicherheitsdienst im Rahmen seiner täglichen Arbeitszeit einen bezahlten Anwesenheitsbereitschaftsdienst in folgendem Ausmaß einzuräumen:

  • bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 6 bis 8 Stunden: 2 Stunden und
  • bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 8 Stunden: ein Drittel der tatsächlichen Arbeitszeit.

Der Anwesenheitsbereitschaftsdienst ist zwischen den einzelnen Rundgängen oder sonstigen Arbeiten des jeweiligen Mitarbeiters aufzuteilen und im Falle des Bedarfs zur Erledigung der beauftragten Arbeiten zu unterbrechen.

Der Auftraggeber nimmt weiters zustimmend zur Kenntnis, dass § 27 Abs. 3 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes den Auftragnehmer dazu verpflichtet, in der „Nähe der Arbeitsplätze“ "geeignete Toiletten“ in ausreichender Anzahl zur Verfügung zu stellen. § 33 der Arbeitsstättenverordnung regelt in diesem Zusammenhang, dass Toiletten für die Dienstnehmer leicht erreichbar sein müssen.

Der Auftraggeber hat daher dafür Sorge zu tragen, dass „geeignete Toiletten“ für die vom Auftragnehmer eingesetzten Mitarbeiter zur Verfügung stehen. Ist dies nicht der Fall (etwa aus organisatorischen oder baulichen Gründen), so wird vom Auftragnehmer für den „WC Gang“ des jeweiligen Mitarbeiters eine kostenpflichtige Ablöse organisiert.

16. Gerichtsstand

Der Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit nichts Anderes von den Vertragspartnern schriftlich vereinbart wird, das zuständige Gericht in Wien, 1. Bezirk.

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